Der Weg zu Ihrer Mutter Kind Kur
bzw. Vater Kind Kur
Antragsformular- Fristen - Kostenbeteiligung
Bei Krankheit sollte man auf Unterstützung nicht verzichten. Denn bei eingeschränkter Arbeitskraft, schadet der Betroffene nicht nur sich selbst, sondern auch der Allgemeinheit. Eine Kur ist empfehlenswert für die Gesundheit. Krankheiten können verhindert werden, eine Kur kann Krankheiten vorbeugen und bestenfalls sogar heilen. Auch nach der Gesundheitsreform werden Kuren gewährt. Aber wer trägt die Kosten für eine Kur und wer bekommt überhaupt einen Kurmaßnahme genehmigt?
Wer sich häufig erschöpft und gestresst fühlt und des Öfteren erkrankt, der ist vermutlich reif für eine Kur. Das Wort Kur hat derzeit einen negativen Beigeschmack und wurde faktisch aus dem Gesetzestext genommen, da aus der Kur nicht selten ein (Kur-)Urlaub mit dem Schwerpunkt Urlaub wurde. Jetzt spricht man offiziell auch bei Mutter Kind Kuren bzw. Vater Kind Kuren von Rehabilitation und Vorsorgeleistung, die sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt werden können. Ziel ist es Krankheiten zu verhindern, Leiden zu heilen oder Beschwerden zu lindern. Aber wo können Interessierte einen Antrag stellen und wer ist für die Bewilligung und die Kostenübernahme zuständig?
So wird Ihre Mutter Kind Kur bzw. Vater Kind Kur beantragt
Wer berufstätig ist, stellt seinen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger, BfA oder LVA. Dem Kurantrag wird entsprochen, wenn die Arbeitskraft durch eine Kur gesichert oder wiederhergestellt werden kann. Aber bei Arbeitslosigkeit oder als Sozialhilfeempfänger kann man zur Kur fahren, wenn man gesetzlich versichert ist. In dem Fall wird der Antrag bei den gesetzlichen Krankenkassen gestellt. Die Krankenkassen bieten für erholungsbedürftige Mütter bzw. Väter mit Kindern oder unter besonderen Voraussetzungen für Familien spezielle Kurangebote.
Gut zu wissen: Es sollten nicht mehr als sechs Monate zwischen dem Datum des Antrages und dem Kurbeginn liegen.
Grundsätzlich ist es auch möglich, auf eigene Kosten eine Kur durchzuführen. Bei Fragen rund um das Thema „Kur“ ist die zuständige Krankenkasse die richtige Adresse. Dort weiß man, wer bei einer Kur als Träger infrage kommt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich direkt selbst an die zuständige Stelle zu wenden:
- Berufstätige, die rentenversichert sind: Rentenversicherung
- Angehörige des öffentlichen Dienstes: Beihilfestelle
- als Folge eines Arbeitsunfalls ( z.B. Wegeunfall, auch bei Kindergarten- und Schulbesuch): Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft
- Personen ohne bestehende Renten- oder Krankenversicherung, die aber nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gelten: Sozialamt
- Mütter bzw. Väter mit Kindern und Familien: Krankenkasse und Müttergenesungswerk
- Opfer nach Gewalttaten, Wehrdienstgeschädigte: Versorgungsamt
- bei Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit: überörtliche Rehabilitationsträger, Hauptfürsorgestelle
Es gibt allerdings einige gesetzliche Einschränkungen bei der Bewilligung von Kuren. Die wichtigsten sind:
- Um eine Kur von der LVA oder der BfA genehmigt zu bekommen muss in der Rentenkasse eine bestimmte Versicherungszeit des Versicherten nachweisen werden. Anspruchsberechtigung haben Versicherte, die
- 15 Jahren Wartezeit erfüllen.
- sechs Kalendermonate lang innerhalb der zwei Jahre vor Antragstellung Pflichtbeiträge eingezahlt haben.
- wegen verminderter Erwerbsfähigkeit derzeit Bezieher einer Rente sind.
- im Falle einer verminderten Erwerbsfähigkeit oder wenn eine solche in Kürze abzusehen ist, eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen..
Es ist empfehlenswert, ein Gespräch mit Ihrem Hausarzt und/oder weiteren behandelnden Ärzten zu führen, bevor der Antrag für eine Kur gestellt wird. Denn eine Kur muss durch diese befürwortet werden. Sowohl der behandelnde Arzt als auch ein für die BfA tätiger Gutachter können Befundberichte einreichen.
Ein Satz für allgemeine Kuranträge besteht aus nach genannten Formularen:
- Eigentliches Antragsformular mit Merkblatt und dem AUD-Beleg. Auf letzterem bescheinigt die zuständige Krankenkasse die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und deren Diagnosen während der letzten drei Jahre.
- Merkblatt zur Information über das neue Wahlverfahren
- Selbstauskunftsformular
- Befundbericht – vom Arzt auszufüllen
- Schreiben an den behandelnden Arzt
- für den behandelnden Arzt eine Honorarabrechnung.
Entscheiden Sie sich für das Aufsuchen eines BfA-Gutachters, dann werden weder ein Befundbericht, noch das Arztanschreiben und die Honorarabrechnung benötigt. Bei ihrer Krankenkasse können Sie sich über Anschriften von BfA-Gutachtern in Wohnortnähe informieren, um dann einen Termin für eine ärztliche Untersuchung mit dem Gutachter zu vereinbaren.
Alle Antragsunterlagen sollten direkt vom behandelnden Arzt bzw. vom BfA-Gutachter an die BfA gesendet werden. Damit wird der Bearbeitungsablauf des Kurantrags vereinfacht und der Antrag kann somit zügiger bearbeitet werden.
Gut zu wissen: Ihr Hausarzt und Fachärzte, die Sie zurzeit behandeln, können Ihren Gesundheitszustand am treffendsten bewerten, deshalb sollten Sie sich zunächst immer erst an diese wenden.
Wie finde ich die richtige Kur?
Um Kosten zu sparen, wird zunächst durch die Krankenkassen geprüft, ob eine ambulante Kur helfen kann. Bei einer ambulanten Kur werden die Therapien an einem wohnortnahen Kurort durchgeführt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung entfallen damit, bzw. müssen von Ihnen selbst getragen werden. Dagegen werden Sie während einer stationären Kur in eine Kurklinik aufgenommen. Hier trägt die Krankenkasse die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung, Heilmittel und Therapien. Eine Kur ist auch direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt möglich. Meist wird der Antrag für eine solche Anschlussheilbehandlung direkt im Krankenhaus über den dort ansässigen sozialen Dienst gestellt.
Das Ziel einer ambulanten Vorsorgeleistung ist die Förderung der Gesundheit, das Verhüten von Krankheiten und Erhaltung von Fähigkeiten im Alter (Geroprophylaxe). Sie wird ausnahmslos nur von den Krankenkassen bewilligt.
Die gesetzlichen Kassen garantieren die Kostenübernahme für bestimmte Angebote in Wohnortnähe, zum Beispiel für:
- Behandlung durch einen Kurarzt (einschließlich der verordneten Arzneimittel)
- Heilmittel, die kurortspezifisch sind
- spezifische Heilmittel
- der Gesundheitsförderung dienende Maßnahmen.
Die ärztlichen Leistungen umfassen:
- Feststellen des Gesundheitszustands aufgrund einer eingehenden Untersuchung des Patienten
- individuelles Kurplan- Aufstellen
- beständige Überwachung des Kurplans und evtl. Korrektur desselben sowie wiederholte Kontrolluntersuchungen
- Beurteilung des Kur-Ergebnisses aufgrund einer Abschlussuntersuchung
- Kurbericht in schriftlicher Form mit individuellen Empfehlungen für weiteres Vorgehen am Wohnort
- Hilfen zur Umgestaltung der Lebensweise (Raucherentwöhnung, Ernährungsberatung) - in bestimmten Fällen.
Erst wenn alle medizinisch möglichen Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft sind oder eine Behandlung in Wohnortnähe nicht möglich ist, wird eine ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort genehmigt.
Ziel einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit. Sie wird vornehmlich von den Rentenversicherungsträgern genehmigt, kann jedoch auch von der zuständigen Krankenkasse gewährt werden.
Eine stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistung umfasst:
- Behandlung durch den Arzt (einschließlich der verordneten Arzneimittel)
- Heilmittel: physikalisch
- Heilmittel: spezifisch
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapien
- Maßnahmen, die die Gesundheit fördern.
Spezielle Kurangebote:
- Mutter Kind Kuren bzw. Vater Kind Kuren: Das Müttergenesungswerk und auch die Krankenkassen bieten diese an. Vater Kind Kuren gibt es erst seit einigen Jahren.
- Familienkuren: Ein ärztliches Attest ist für die Beantragung einer solchen Eltern-Kind-Kur notwendig (Vater oder Mutter und ggf. das Kind). Manchmal ist zudem ein ausführliches Attest mit Sozialbericht erforderlich. Etwa wenn die ganze Familie zum Beispiel durch die Krebstherapie eines Kindes psychisch stark belastet ist. In solchen Fällen kann die ganze Familie eine Kur gewährt bekommen.
- Kinderkuren: Abwehrkraft und Konstitution des Kindes sollen gefestigt und damit die gesundheitliche Entwicklung gefördert werden.
- Kompaktkuren: Ein fachübergreifender, ganzheitlicher Therapie-Ansatz wird durch eine Kompaktkur verfolgt.
- 14-tägige ambulante Vorsorgemaßnahmen: Ideal besonders für beruflich sehr geforderte Versicherte, die des Berufes wegen nicht für mehrere Wochen zur Kur fahren können. Einige Kassen bieten in diesen Fällen ambulante Vorsorgemaßnahmen über 14 Tage an.
Überprüfung des Gesundheitszustandes
Der erste Ansprechpartner für eine Kur ist der behandelnde Hausarzt. Er kennt Sie und Ihre Krankengeschichte am besten und kann bescheinigen, dass eine Kur aus medizinischer Sicht notwendig ist. Das ist nicht nur bei bei chronischen Leiden oder besonders schweren Erkrankungen möglich, sondern bei jeder Krankheit. Sie sollten auch mit dem Hausarzt abklären, welchen Kurort er empfehlen könnte und welche Therapien sinnvoll erscheinen. Diese Empfehlungen werden im Kurantrag festhalten. Welche Art von Kur gewährt wird, kann hiervon abhängen. Im Zweifelsfall wird der Medizinische Dienst (MDK) von den Krankenkassen zu Rate gezogen.
Dauer der Kurmaßnahme
Während eine Kur früher vier Wochen dauerte, wird eine Kur heute für höchstens drei Wochen bewilligt. Nur in Einzellfällen und wenn es dringend erforderlich ist, wird eine Verlängerung gewährt. ist. Grundsätzlich gibt es heute keine Nachkuren mehr.
Gut zu wissen: Das Verrechnen einer Kur mit dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nicht mehr erlaubt, was bedeutet, dass Urlaubstage nicht für eine Kurmaßnahme abgezogen werden dürfen. (Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 32/97) zur Anrechnungsmöglichkeit von Urlaubstagen auf die Kurtage vom 3. April 2001)
Wer nach einer Kur nach Hause kommt, dem sollte es gesundheitlich besser gehen und das sollte auch eine Zeit lang so anhalten. Eine ambulante Kur kann alle drei Jahre und eine stationäre Kur alle vier Jahre bewilligt werden. Liegen dringende medizinische Gründe vor, sind Kurmaßnahmen auch in kürzeren Zeitintervallen möglich.
Gut zu wissen: Ein Verlängerungsantrag muss rechtzeitig vor Kurende beim Rentenversicherungsträger oder bei der Krankenkasse gestellt werden, wenn die Kur bereits begonnen hat. Meistens ist die Kurklinik dabei behilflich.
Welche Einrichtungen sind optimal für eine
Mutter Kind Kur bzw. für eine Vater Kind Kur?
Wie finde ich den richtigen Kurort?
Entscheidend für den Heilungseffekt ist nicht zuletzt die Wahl des passenden Kurorts. Nicht nur Luft und Wasser sollten gesund sein. Ihre Psyche sollte auch durch die Umgebung positiv beeinflusst werden. Wichtig ist deshalb, dass der ausgewählte Kurort die Therapien, die für Sie notwendig sind, auch anbietet. Im Internet finden Sie Informationen über verschiedene Kurorte und die dortigen Kliniken sowie Pauschalangebote für Selbstzahler.
Auch Kuren im Ausland werden von den Krankenkassen bewilligt. Eine Reihe von Kassen haben Verträge mit Kur-Einrichtungen in anderen EU-Ländern geschlossen. Zum Beispiel sind Kuren in Polen, Tschechien und Ungarn keine Ausnahme. Seit dem EU-Beitritt der osteuropäischen Länder am 1. Mai 2004 ist das möglich. Betriebskrankenkassen waren die Vorreiter in Sachen Auslandskuren, weitere Kassen haben sich bald angeschlossen. Für die Kassen sind die Kosten ausschlaggebend, die im osteuropäischen Ausland erheblich niedriger sind als in Deutschland. Die Standards hinsichtlich Qualität und Leistung müssen denen in einheimischen Kurkliniken entsprechen. Das gilt sowohl bei Unterkunft und Verpflegung als auch im medizinisch-therapeutischen Bereich.
Vorgehensweise bei einer Mutter Kind Kur bzw. Vater Kind Kur im Ausland:
- Schon vor Ihrem Arztbesuch über mögliche Kurorte in EU-Ländern informieren, damit im Antrag der Wunschkurort angeben werden kann.
- Es werden Ihnen nur die Kosten bei einer Kur im Ausland erstattet, die die Krankenkasse auch in Deutschland übernehmen würde. Das ist zu bedenken, denn eventuelle Mehrkosten müssen Sie selbst tragen.
- Bei einer Ablehnung der Bewilligung durch die Krankenkasse kann innerhalb eines Monats Widerspruch einleget werden. Erst nach erfolglosem Widerspruch gegen die Entscheidung kann gegen die Kasse geklagt werden.
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse danach, ob für die Bearbeitung Ihres Antrags eine Gebühr verlangt wird.
Nachfolgende Merkmale sind Voraussetzung für die Gewährung einer Auslandskur:
- Medizinische Ausstattung und Behandlungsqualität sollen denen in Deutschland entsprechen.
- Die medizinisch notwendigen Therapie-Möglichkeiten müssen am Kurort angeboten werden.
- Deutschsprachigkeit des medizinischen Fachpersonals am Kurort.
- Begutachtung der ausgewählten Kur-Einrichtung durch einen medizinischen Dienst aus Deutschland bzw. entsprechende Zertifikate der Klinik.
Was kostet eine Mutter Kind Kur bzw. Vater Kind Kur?
Erwachsene bezahlen bei einer stationären Kur je Kalendertag zehn Euro, maximal für 28 Tage im Jahr (z.B. im Anschluss an eine Operation). Dabei wird der schon im Krankenhaus geleistete Zuzahlungsbetrag angerechnet. Gleiches gilt bei Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater Kind Kuren. In Härtefällen und bei sehr niedrigem Einkommen ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Bei ambulanten Kuren entfällt die Zuzahlung. Von den Krankenkassen wird für die Unterkunft, die Verpflegung und anfallende Fahrtkosten ein Zuschuss bis maximal 13 Euro pro Kalendertag bewilligt.
Die durch einen Kuraufenthalt entstandenen Kosten und Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist ein amtsärztliches Attest, welches vor Kurbeginn ausgestellt wurde. Bei einer Vorsorgekur muss nachgewiesen werden, dass die Kur zwecks Krankheitsverhinderung notwendig ist. Hat die gesetzliche Krankenkasse bei der Prüfung der Notwendigkeit positiv entschieden, so ist kein amtsärztliches Zeugnis notwendig.
Bei den Fahrtkosten zum Kurort ist entscheidend, welche Kosten bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen würden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen werden Kosten für die Nutzung des eigenen Pkw angerechnet. Entstandene Kosten durch eine Begleitperson, die aus kankheits- oder altersbedingten Gründen notwendig ist, können steuerlich berücksichtigt werden. Diese Notwendigkeit bedarf einer amtsärztlichen Bescheinigung.
Bei einer Kur im EU-Ausland gilt das Prinzip der Kostenerstattung, welches besagt, dass die Kosten für die Kur vorab selbst zu tragen sind. Das Geld wird im Anschluss von der Kasse erstattet – wenn die Kur vor Antritt beantragt und bewilligt worden ist. Aufgepasst! Wird eine Auslandskur von der Kasse genehmigt, aber es besteht keine vertragliche Verbindung mit der Kureinrichtung, hat der Patient die Kosten selbst zu zahlen. Deshalb sollte man sich bei der zuständigen Krankenkasse vorab genauestens informieren. Wenn eine Anwendung im Ausland teurer ist als im Inland, so hat der Patient die Mehrkosten zu bezahlen. Denn es gilt der Grundsatz, dass maximal der Betrag erstattet wird, den die entsprechende Behandlung in Deutschland gekostet hätte.
Bei Versicherten unter 18 Jahren entfallen die Zuzahlungen.
Mitbestimmen ist möglich
Die Mitspracherechte der Betroffenen wurden im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB IX, § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten) gestärkt. Bei der Bewilligung einer Kur sollen geäußerte Wünsche beim Beantragen möglichst berücksichtigt werden. Auf Alter, Geschlecht, persönliche Situation, Familie und auf religiöse Bedürfnisse sollte Rücksicht genommen werden.
Verhalten bei Ablehnung der Kur
Es sollte jedenfalls Widerspruch einleget werden bei Ablehnung der Kur, wenn der vorgegebene Termin nicht passt oder wenn der Kurort absolut nicht gefällt. Dafür hat man einen Monat Zeit nachdem der Bescheid eingegangen ist. Zunächst wendet man sich am besten an den Hausarzt, der im Bedarfsfall an einen Facharzt überweist, um einen detaillierten Befundbereicht vorlegen zu können. Notfalls kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Danach wird durch den Medizinischen Dienst der Kasse erneut entschieden. Geht es um eine Terminverschiebung, so kann ein anderer Termin in Eigenständigkeit direkt mit der Kurklinik abgesprochen werden.
Zwar sind Mutter Kind Kuren seit dem Jahr 2007 Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, trotzdem wird etwa jeder dritte Antrag abgelehnt. Ein Widerspruch ist häufig sinnvoll. Einer Statistik zu Folge wird jeder zweite abgelehnte Antrag danach doch noch bewillig
Nützlicher Ratschlag: Ein Widerspruch mitausführlicher Begründung ist ratsam, um neue Aspekte in das Widerspruchsverfahren einzubringen, die dann berücksichtigt werden können. Passiert das nicht, wird nach Aktenlage entschieden, was für den Antragsteller eher ungünstig ist. Für die Begründung des Widerspruchs kann man sich an den Hausarzt werden.
Kur
Den Begriff „Kur“ gibt es offiziell nicht mehr, heute spricht man von Vorsorge und Rehabilitationsleistungen.
Heilmittel
Der Zweck von Heilmitteln ist die Heilung bestehender Krankheiten, die Verhütung ihrer Verschlimmerung oder die Linderung von Krankheitsbeschwerden. Heilmittel sind:
- Massagen, Inhalationen, Bäder, Krankengymnastik, Chirogymnastik, usw. (physikalische Therapie)
- Behandlung von krankhaften Veränderungen am Fuß (Hornhautabtragung, Nagelbearbeitung, usw.)(podologische Therapie)
- Stimm- und Sprachtherapie
- Ergotherapie
Der behandelnde Arzt verordnet Heilmittel. Die Heilmittel-Richtlinien müssen hierbei berücksichtigt werden. In den Heilmittel-Richtlinien finden sich Art, Menge und Besonderheiten der verordnungsfähigen Heilmittel. Wird kein Behandlungsbeginn durch den Arzt bestimmt, muss die Therapie nach Ausstellen der Verordnung spätestens begonnen werden bei:
- physikalische Therapien innerhalb von zehn Tagen
- podologische Therapien innerhalb von 28 Tagen
- Stimm-, Sprach und Ergotherapien innerhalb von 14 Tagen
Zuzüglich zu zehn Euro je Verordnung muss eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten nach Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen werden. Auch wenn die Heilmittel ambulant im Krankenhaus oder in der Praxis des Arztes in Anspruch genommen werden, gilt dieser Grundsatz. Dabei dürfen die Zuzahlungen die gültige Belastungsgrenze nicht überschreiten. Diese beträgt zwei Prozent des jährlichen (Familien-)Bruttoeinkommens (bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent). Sollte die Belastungsgrenze erreicht sein, kann bei der Kasse die Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragt werden.
Mutter-Kind-Kuren
Haushalt, Beruf, Kinder und Ehemann - im Alltag sind nicht wenige Frauen sind stark gefordert und mehrfach belastet. Häufig sind zahlreiche körperliche und psychische Beschwerden und sogar Krankheiten die Folge. Besondere Kuren für Mütter und ihre Kinder werden durch das Müttergenesungswerk (MGW) angeboten. Insbesondere Frauen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige versorgen, sind hier angesprochen.
Ist die medizinische Behandlung nach Beurteilung durch den behandelnden Arztes am Wohnort oder in einem nahegelegenen Kurort nicht durchzuführen, ist eine stationäre Mutter-Kind-Kur ist möglich. Oft stehen neben medizinischen Maßnahmen (Massagen, Bäder oder Inhalationen) auch Bewegungs- und Entspannungsübungen, sozialpädagogische und psychologische Dienste und kreative Angebote, im Programm. Ausgebildete Erzieher betreuen die Kinder pädagogisch. Mütter können während der Kur auch eine Erziehungsberatung in Anspruch nehmen.
Eine Mutter-Kind-Kur wird in nachfolgenden Fällen bewilligt:
- nach Krebsbehandlung
- bei Essstörungen
- Alleinerziehende
- Frauen, die pflegebedürftige Angehörige versorgen
- Frauen, die Kinder oder Angehörige mit körperlichen oder geistiger Behinderung versorgen
- ältere Frauen, wenn dadurch Pflegebedürftigkeit verhindert oder hinausgezögert werden kann.
Interessenten sollten sich an die zuständige Krankenkasse wenden. Dort erhalten sie einen Antrag. Arzt und Antragstellerin müssen den Antrag entsprechend ausfüllen. Interessierte können sich aber auch an eine örtliche Beratungs- und Vermittlungsstelle wenden. Dort erhält man einen Vordruck, der gleichwohl durch den Arzt auszufüllen ist.
In der Regel dauert eine Mutter-Kind-Kur drei Wochen. Eventuell kann eine Woche Verlängerung beantragt werden. Im Abstand von vier Jahren kann eine Mutter-Kind-Kur bewilligt werden. Jedes Mal prüft der Medizinische Dienst der Krankenkasse die Notwendigkeit derMaßnahme. Mütter und Kinder verbringen Ihre Kur in speziellen Kurkliniken.
Vater Kind Kuren
Gut zu wissen: Väter können mit ihren Kindern gleichfalls zur Kur fahren. Wie den Müttern steht ihnen dasselbe Angebot zur Verfügung. Kurhäuser und Kurklinken, die eine Vater Kind Kur anbieten findet man im Internet oder bei einem Kurvermittler (z. B. Muttergenesungswerk)
Der Medizinische Dienst (MDK)
In Einzelfällen ziehen die Krankenkassen bei schwierigen medizinischen Fragen den MDK zu Rate. Im Sozialgesetzbuch (§ 275 SGB V) sind dessen Aufgaben beschrieben. In folgenden Fällen fordern die Krankenkassen eine Stellungnahme des MdK an:
- Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Rehabilitationsleistungen bzw. -maßnahmen
- Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung
- Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege
- Arbeitsunfähigkeit
Die letzte Entscheidung über die Leistungsgewährung treffen jedoch stets die Kranken- und Pflegekassen. In die ärztliche Behandlung wird durch die Gutachter und Gutachterinnen des MDK nicht eingegriffen. Weiter beraten die Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes die gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbände in grundsätzlichen Fragen, wenn es um präventive, kurative und rehabilitative Maßnahmen geht. Auch bei der Gestaltung von Leistungs- und Versorgungsstrukturen stehen sie zur Hilfe. Hierzu gehören unter anderem
- die Krankenhausplanung
- die Entwicklung der Vergütungsstrukturen in der medizinischen Versorgung
- neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und deren Wirksamkeit sowie Wirtschaftlichkeit
- Auch werden die Krankenkassen bei Vertragsverhandlungen mit Leistungsbringern unterstützt und der MDK nimmt an den Beratungen von Ärzten und Krankenkassen teil.
Die 28-Tage-Grenze
Die Zuzahlungspflicht ist bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen auf 28 Tageeingeschränkt. Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitation, werden schon gezahlte Krankenhauszuzahlungen angerechnet.
Wird eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wegen Alkohol-, Medikamenten- bzw. Drogenabhängigkeit oder psychischer Erkrankungen durchgeführt, wird die Zuzahlung ebenfalls lediglich für 28 Tage fällig. Auch bei geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen sowie in speziellen Fällen gilt die zeitlich begrenzte Zuzahlung. Etwa wenn bei besonderer Schwere und Anhalten des Krankheitsbildes eine Rehabilitationsmaßnahme vor Ablauf der Vierjahresfrist unbedingt notwendig ist. Die 28-Tage-Grenze gilt auch bei Maßnahmen, die länger als sechs Wochen dauern oder wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme direkt an eine ambulante Operation bzw. häusliche Krankenpflege anschließt.
Zuzahlungen
| Leistung |
Zuzahlung pro Kalenderjahr |
| Ambulante Behandlung (ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische) |
10 Euro pro Quartal je Arzt als Praxisgebühr: Ausnahmen sind Schutzimpfungen, zahnärztliche Kontrolluntersuchungen und Früherkennungsuntersuchungen und bei Überweisungen im gleichen Quartal, |
| Krankenhausbehandlung stationär |
für maximal 28 Tage 10 Euro täglich |
| Mütterkuren, ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Vorsorgemaßnahmen, |
für die gesamte Dauer 10 Euro täglich, bei Anschlussmaßnahmen für maximal 28 Tage |
| Hilfsmittel (wie Gehhilfen, Rollstühle, Einlagen usw.) |
10 % der Kosten je Hilfsmittel (mindestens 5 Euro – jedoch nicht mehr als die Kosten - höchstens 10 Euro);
sind Hilfsmittel zum Verbrauch bestimmt wie Einmalhandschuhe 10 % je Packung (für den Monatsbedarf maximal 10 Euro) |
| Arzneimittel/Verbandmittel |
10 % der Kosten (mindestens 5 Euro – jedoch nicht mehr als die Kosten - höchstens 10 Euro) |
| Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik) |
10 % der Kosten zudem je Verordnung 10 Euro |
| Häusliche Krankenpflege |
10 Euro je Verordnung und 10 % der Kosten (28-Tage-Grenze) |
| Soziotherapie |
10 % der Therapiekosten (mindestens 5 Euro - jedoch nicht mehr als die Therapiekosten - und höchstens 10 Euro je Behandlungstag) |
| Haushaltshilfe |
10 % der täglichen Kosten (mindestens 5 Euro - jedoch nicht mehr als die Kosten - und höchstens 10 Euro für jeden Tag mit Haushaltshilfe) |
Fahrkosten
wegen stationären Behandlung
wegen Rettungsfahrten ins Krankenhaus
wegen Krankenwagentransporte
wegen ambulanter Behandlung, wenn damit eine (teil-)stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden wird
wegen ambulanter Behandlung nur noch in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung |
10 % der Fahrtkosten je Fahrt (mindestens 5 Euro - jedoch nicht mehr als die Fahrtkosten - höchstens 10 Euro) |